7 August 2024

Recht im Alter: Erbrecht in der Schweiz

Erbrecht Schweiz: Senioren treffen sich mit Anwältin.

Über den eigenen Nachlass und damit auch das eigene Ableben nachzudenken und zu sprechen, fällt den meisten Menschen nicht leicht. Entsprechend wird dies oftmals lange hinausgezögert. Doch eine gute Nachlassplanung ist von erheblicher Bedeutung. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, welche Möglichkeiten Sie haben und worauf Sie besonders achten sollten, wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen.

Was passiert, wenn ich nichts regle?

Ob eine Verfügung von Todes wegen, das heisst ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden sollte, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Ohne Verfügung von Todes wegen, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Bei verheirateten Personen mit Nachkommen sind der überlebende Ehegatte und die Kinder die gesetzlichen Erben. Laut Erbrecht in der Schweiz steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu, die Kinder teilen sich die andere Hälfte je zu gleichen Teilen.

Hinterlässt eine Person Nachkommen, aber keinen Ehegatten, gelangt der gesamte Nachlass zu den Kindern. Demgegenüber gelangt ein Viertel des Nachlasses an den sog. elterlichen Stamm, wenn eine verheiratete, kinderlose Person verstirbt. Verstirbt eine Person unverheiratet und ohne Nachkommen, so gelangt der gesamte Nachlass an den elterlichen Stamm, das heisst primär an die Eltern und bei deren Vorversterben an die Geschwister und deren Nachkommen.

Die gesetzliche Erbfolge ist in vielen Fällen praktikabel und keine schlechte Lösung. Den Bedürfnissen der beteiligten Personen und den Wünschen und Vorstellungen der nachlassplanenden Person kann jedoch in fast jedem Fall durch den Erlass einer Verfügung von Todes wegen besser nachgelebt werden.

Erbvertrag oder Testament – welches Instrument passt für mich?

Ein Erbvertrag eignet sich in Fällen, in welchen zwei oder mehrere Parteien (meist wechselseitig) verbindliche Regelungen wünschen. Oftmals werden Erbverträge abgeschlossen, wenn Ehegatten mit ihren Kindern eine Gesamtlösung für die Nachlässe beider Ehegatten wünschen, welche später nicht mehr einseitig angepasst werden soll. In der Praxis werden beim Abschluss von Erbverträgen regelmässig Erbverzichtserklärungen der Nachkommen zugunsten des überlebenden Elternteils abgegeben. Die Nachkommen verzichten damit also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Elternteils freiwillig auf den Pflichtteil, der ihnen von Gesetzes wegen zusteht und erben somit erst im Zeitpunkt des Todes des zweitversterbenden Elternteils. Damit eine solche Lösung Gültigkeit erlangt, sind Erbverträge stets von einer Notarin öffentlich zu beurkunden.

Testamente hingegen eignen sich in den Fällen, in welchen eine Person einseitig über ihren Nachlass bestimmen möchte und gleichzeitig in der Lage sein will, die Regelung zu späterem Zeitpunkt anzupassen.

Wann soll ich meine Nachlassplanung angehen?

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Allerdings sollte mit der Nachlassplanung nicht zu lange zugewartet werden. Verliert eine Person zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung ihre Urteilsfähigkeit, kann sie nicht mehr gültig von Todes wegen verfügen. Insofern lohnt es sich, sich frühzeitig mit der Nachlassplanung zu befassen.

Über welchen Teil meines Nachlasses darf ich frei verfügen?

Entschliessen Sie sich für eine Nachlassplanung in Form eines Erbvertrags oder eines Testaments, ist wichtig zu wissen, über welche Quote des Nachlasses Sie frei verfügen dürfen. Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte verfügen von Gesetzes wegen über einen Pflichtteilsschutz, das heisst, eine Quote des Nachlasses, welche ihnen grundsätzlich nicht gegen ihren Willen entzogen werden kann. Personen, welche weder verheiratet sind noch Nachkommen haben, können über ihren gesamten Nachlass frei verfügen.

Die frei verfügbare Quote kann schematisch je nach Verhältnissen wie folgt dargestellt werden:

Grafik Unverheiratete Erblasser mit Kinder
Den Nachkommen stehen 50% des Nachlasses als Pflichtteil zu. Die frei verfügbare Quote beträgt 50%.
Grafik Verheiratete Erblasser mit Kinder
Dem Ehegatten und den Nachkommen stehen je 25% als Pflichtteile zu, die frei verfügbare Quote beträgt 50%.
Grafik Verheiratete Erblasser ohne Kinder
Dem Ehegatten stehen 3/8 des Nachlasses als Pflichtteil zu. Die frei verfügbare Quote beträgt 5/8.

 

In einem weiteren Blogbeitrag haben wir für Sie zu diesem Thema drei Anschauungsbeispiele zusammengetragen.

Über die Autorinnen

Beide Autorinnen sind bei der Walder Wyss Rechtsanwälte AG tätig. Für weitere rechtliche Fragen verweisen wir Sie direkt an die juristischen Fachpersonen Frau Glättli (Rechtsanwältin und Notarin) oder Frau Eggimann (Rechtsanwältin).

https://www.walderwyss.com/de/anwaelte/christine.glaettli

https://www.walderwyss.com/de/anwaelte/stephanie.eggimann

https://www.walderwyss.com/de/standorte/zuerich

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