4 Juli 2023

Erbrecht: Anschauungsbeispiele

Ein älteres Paar sitzt an einem Tisch mit einer Anwältin.

Eine gute Nachlassplanung ist von erheblicher Bedeutung. In Beitrag Erbrecht haben wir Ihnen die Möglichkeiten aufgezeigt und worauf Sie besonders achten sollten, wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen. Um dies praktisch zu verdeutlichen, finden Sie hier drei konkrete Anschauungsbeispiele.

Fallbeispiel 1 – der Traum von der Alterswohnung

Ingrid und Martin sind verheiratet mit zwei erwachsenen Kindern. Mit ihrer Nachlassplanung haben sie sich noch nicht auseinandergesetzt, überlegen sich aber seit längerer Zeit, in eine Alterswohnung zu ziehen, in welcher sie auch Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, da Martin seit einem leichten Schlaganfall nicht mehr vollumfänglich selbständig ist. Gerade als Ingrid und Martin eine passende Wohnung gefunden haben, welche sie zu einem guten Preis als Eigentumswohnung kaufen könnten, verstirbt Ingrid unerwartet. Der Nachlass von Ingrid beläuft sich auf CHF 500'000. Sie hinterlässt kein Testament.

Für Martin ist klar, dass er nun definitiv auf die Pflege- und Betreuungsleistungen angewiesen ist und er möchte die Wohnung, die er sich mit Ingrid angeschaut hat, kaufen. Damit Martin sich die Wohnung leisten könnte, müsste er CHF 350'000 aus dem Nachlass von Ingrid erhalten. Was kann Martin tun?

Der Handlungsspielraum von Martin ist in dieser Situation klein. Da es kein Testament von Ingrid gibt, steht den Kindern die Hälfte des Nachlasses zu und er erhält lediglich CHF 250'000. Gegen den Willen der Kinder kann Martin nicht erwirken, dass ihm ein grösserer Teil des Nachlasses zugeteilt wird. Und auch wenn die Kinder einverstanden sind, löst eine andere Aufteilung des Nachlasses zu Gunsten von Martin die Schenkungssteuer aus, da ein unentgeltlicher Verzicht der Kinder auf einen Teil des Erbes als Schenkung an den Vater angesehen wird. Er kann sich die Wohnung deshalb nicht leisten.

Ingrid und Martin hätten ihren Nachlass idealerweise mit den Kindern gemeinsam geplant. Im besten Fall hätten die Kinder auf ihren Anspruch im Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichtet, so dass Martin die vollen CHF 500'000 erhalten hätte. Selbst wenn die Kinder nicht bereit gewesen wären zu verzichten, hätte Ingrid sie auf den Pflichtteil setzen und die dadurch freiwerdende Quote ihrem Ehemann zuweisen können. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Kinder gemeinsam nur CHF 125'000 erhalten hätten (1/2 ihres gesetzlichen Erbanspruches). Martin hätte auf der anderen Seite CHF 375'000 erhalten und sich die Wohnung leisten können.

Fallbeispiel 2 – die entfremdete Tochter

Walter wurde kurz nach der Geburt seiner Tochter, Karin, Witwer. Einige Jahre später lernt er Margrit kennen und die beiden sind seither ein Paar, allerdings nicht verheiratet. Karin lebt seit vielen Jahren im Ausland. Seit einem heftigen Streit besteht kaum mehr Kontakt zwischen Karin und ihrem Vater. Walter ist dank einem guten Einkommen und der Erbschaft seiner verstorbenen Ehefrau finanziell gut situiert. Margrit verfügt über kein grosses Vermögen, sie hat sich in jungen Jahren um Karin gekümmert und später hauptsächlich den Haushalt erledigt und die Pflege von Walters Eltern übernommen. Für Margrit und Walter war stets klar, dass das Vermögen von Walter ihnen beiden gehört. Eine Regelung ihrer Verhältnisse haben sie aber bisher stets aufgeschoben. Walter erkrankt plötzlich an einer schnell fortschreitenden Demenz und kann seine Angelegenheiten nicht mehr regeln. Margrit kümmert sich fortan um Walter und pflegt ihn zu Hause. Einige Jahre später verstirbt Walter, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Welche Ansprüche hat Margrit?

Da Margrit und Walter nicht verheiratet waren, hat Margrit keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne Verfügung von Todes wegen, welche sie begünstigt, erhält sie aus dem Nachlass von Martin also nichts. Karin erwirbt deshalb den gesamten Nachlass von Walter.

Eine frühzeitige Nachlassplanung hätte es vorliegend ermöglicht, dass Margrit im Nachlass von Walter zumindest zur Hälfte begünstigt worden wäre. In einer Konstellation, wie der vorstehenden, in welcher eine Person von ihrem Partner oder ihrer Partnerin finanziell stark abhängig ist, wäre zudem ratsam, über eine Heirat nachzudenken und gegebenenfalls den Güterstand der Gütergemeinschaft zu wählen. So hätte Margrit bereits gestützt auf das eheliche Güterrecht einen erheblichen Teil des Vermögens von Walter erhalten und zusätzlich an seinem Nachlass partizipiert.

Fallbeispiel 3 – die zerstrittenen Söhne

Susanne und Paul sind verheiratet und haben zwei Kinder. Das Vermögen der Ehegatten setzt sich im Wesentlichen zusammen aus einem Eigenheim, welches Susanne von ihren Eltern geerbt hatte, Bank- und Wertschriftenvermögen sowie einer Kunstsammlung. Das Verhältnis zwischen den Eltern und den Kindern ist gut, allerdings sind die beiden Söhne, Marc und Nick, seit vielen Jahren zerstritten. Susanne und Paul möchten so lange wie möglich in ihrem Eigenheim bleiben, aber gleichzeitig sicherstellen, dass dieses dereinst an Nick übergeht. Marc hingegen soll die Kunstsammlung erhalten. Susanne und Paul besprechen dies mit ihren Söhnen. Nick ist mit den Wünschen der Eltern einverstanden, Marc hingegen findet es ungerecht, dass er die Liegenschaft nicht erhalten soll. Susanne und Paul verlassen sich darauf, dass die Söhne sich dereinst an die Wünsche der Eltern halten werden und verzichten auf eine Regelung des Nachlasses. Kurz darauf verstirbt Susanne. Sie hinterlässt kein Testament. Ihr Nachlass beläuft sich auf insgesamt CHF 2 Mio., wobei die Liegenschaft CHF 1.4 Mio. ausmacht, das Bank- und Wertschriftenvermögen CHF 500'000 und die Kunst CHF 100'000. Paul möchte in der Liegenschaft bleiben, doch Marc ist damit nicht einverstanden.

Da Susanne die Liegenschaft von ihren Eltern erbte, fällt diese vollumfänglich in ihren Nachlass. Paul partizipiert auf der Stufe des ehelichen Güterrechts nicht an der Liegenschaft. Der Nachlass von Susanne wird nach den gesetzlichen Regeln verteilt, das heisst, Paul erhält die Hälfte (CHF 1 Mio.), die beiden Söhne die andere Hälfte (je CHF 250'000). Paul ist nun darauf angewiesen, mit seinen Söhnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, wird die Liegenschaft verkauft, denn sie übersteigt die Ansprüche der einzelnen Erben wertmässig deutlich.

Aus Sicht von Paul wäre vorliegend idealerweise ein Erbvertrag mit den beiden Söhnen abgeschlossen worden, in welchem die Söhne beim Versterben des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteil verzichtet hätten. Da Marc aber schon zu Lebzeiten von Susanne zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit den Wünschen der Eltern nicht einverstanden ist, wäre er dazu vermutlich nicht bereit gewesen. Umso wichtiger wäre es gewesen, den Nachlass zu regeln. Beispielsweise hätte Marc ein Pflichtteilsvermächtnis eingeräumt werden können. Marc hätte so dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten, wäre aber nicht Erbe geworden. Mit Nick, der grundsätzlich sein Einverständnis signalisiert hat, hätten Susanne und Paul einen Erbvertrag abschliessen und eine gemeinsame Lösung finden können.

Über die Autorinnen

Beide Autorinnen sind bei der Walder Wyss Rechtsanwälte AG tätig. Für weitere rechtliche Fragen verweisen wir Sie direkt an die juristischen Fachpersonen Frau Glättli (Rechtsanwältin und Notarin) oder Frau Eggimann (Rechtsanwältin).

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